AGB

Unsere Angebote richten sich ausschließlich an Gewerbliche Kunden

Allgemeine Geschäftsbedingungen der DIGISOUND-Electronic GmbH

Hinweis

Die von Ihnen zur Lieferung nicht eingeteilten Bauteile werden als Abruf ausgewiesen. Die Laufzeit von Abrufaufträgen ist auf max. 12 Monate begrenzt. Sie haben die Möglichkeit, diesen Termin in eine fruehere Einteilung zu ändern. Aus organisatorischen Gruenden werden eventuelle Restmengen nach Ablauf von 12 Monaten automatisch ausgeliefert. Wir bitten um Verständnis fuer diese Maßnahme.

Bearbeitungs-Nummer

Diese Nummer ist die chronologische Registriernummer der eingehenden Aufträge. Eine Bearbeitung von Rueckfragen und Mahnungen kann nur erfolgen, wenn die Bearbeitungs-Nummer angegeben wird.

Voraussichtlicher Liefertermin

Der Liefertermin wird in Kalenderwochen angegeben. Die ersten beiden Stellen kennzeichnen die Kalenderwoche, die beiden letzten das Jahr der zu erwartenden Lieferung. Erscheint auf den ersten beiden Stellen die Zahl 54, so steht die ausgewiesene Menge auf Abruf. Der voraussichtliche Liefertermin ist ein relevanter Termin. Er richtet sich nach den Liefermöglichkeiten der jeweiligen Hersteller der einzelnen Produkte und ist kein absolut verbindlicher Termin. Er kann gegebenenfalls ueber- oder unterschritten werden. Selbstverständlich sind wir darum bemueht, die angegebenen Termine zu realisieren.

Auftragsmenge

Die Auftragsstueckzahl darf mit max. 10 % ueber- oder unterschritten werden.

Mehrwertsteuer

Der Preis versteht sich ausschließlich Mehrwertsteuer, die zusätzlich berechnet wird.

Allgemeine Lieferbedingungen fuer Erzeugnisse und Leistungen der Elektroindustrie einschließlich Anlage A zu Punkt. III. Eigentumsvorbehalt (neueste Fassung)

I. Allgemeine Bestimmungen

1. Fuer den Umfang der Lieferungen sind die beiderseitigen schriftlichen Erklärungen maßgebend. Ist ein Vertrag geschlossen worden, ohne dass solche Erklärungen vorliegen, so ist entweder die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferers oder, falls eine solche nicht erfolgt ist der schriftliche Auftrag des Bestellers maßgebend. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten jedoch nur insoweit, als der Lieferer oder Leistende (im folgenden: Lieferer) ihnen ausdruecklich schriftlich zugestimmt hat.

2. Schutzvorrichtungen werden insoweit mitgeliefert, als dies gesetzlich vorgeschrieben oder ausdruecklich vereinbart ist.

3. Fuer alle Lieferungen oder Leistungen gelten die Vorschriften des Verbandes Deutscher Elektrotechniker, soweit sie fuer die Sicherheit der Lieferungen oder Leistungen in Betracht kommen.

4. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen (im folgenden Unterlagen) behält sich der Lieferer seine eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen duerfen nur nach vorheriger Zustimmung des Lieferers Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn der Auftrag dem Lieferer nicht erteilt wird, diesem auf Verlangen unverzueglich zurueckzugeben. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend fuer Unterlagen des Bestellers; diese duerfen jedoch solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen der Lieferer zulässigerweise Lieferungen uebertragen hat.

5. Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich bestätigt sind.

II. Preise

Die Preise verstehen sich ab Werk ausschließlich Verpackung zuzueglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

III. Eigentumsvorbehalt

Die Waren bleiben Eigentum des Lieferers bis zur Erfuellung sämtlicher ihm gegen den Besteller zustehenden Ansprueche. Im uebrigen gilt die Anlage A zu den allgemeinen Lieferbedingungen fuer Erzeugnisse und Leistungen der Elektroindustrie (neueste Fassung).

IV. Zahlungsbedingungen

1. Die Zahlungen sind zu leisten ohne jeden Abzug frei Zahlstelle des Lieferers.

2. Die Zurueckhaltung von Zahlungen wegen irgendwelcher vom Lieferer nicht anerkannter Gegenansprueche des Bestellers ist nicht statthaft; ebenso wenig die Aufrechnung mit solchen. Die Bestimmung IX. Ziff. 3. Satz 2 bleibt hiervon unberuehrt.

V. Lieferfrist und Verzug

1. Die Frist fuer Lieferungen beginnt an dem Tage, an dem UEbereinstimmung ueber die Bestellung zwischen dem Besteller und dem Lieferer schriftlich vorliegt. Die Einhaltung der Frist setzt voraus den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen, Freigaben, die rechtzeitige Klarstellung und Genehmigung der Pläne, die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfuellt, so wird die Frist angemessen verlängert.

2. Die Frist gilt als eingehalten:

a) bei Lieferung ohne Aufstellung wenn die betriebsbereite Sendung innerhalb der vereinbarten Lieferfrist zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist. Falls die Ablieferung sich aus Gruenden, die der Besteller zu vertreten hat, verzögert, so gilt die Frist als eingehalten bei Meldung der Versandbereitschaft innerhalb der vereinbarten Frist,

b) bei Lieferung mit Aufstellung sobald diese innerhalb der vereinbarten Frist erfolgt ist.

3. Ist die Nichteinhaltung der Frist fuer Lieferungen nachweislich auf Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik, Aussperrung oder der Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens des Lieferers liegen, zurueckzufuehren, so wird die Frist angemessen verlängert.

Dies gilt auch, wenn die Nichteinhaltung der Frist darauf beruht, dass der Lieferer seinerseits von seinen Unterlieferanten nicht rechtzeitig oder nicht ausreichend beliefert worden ist.

Bei Nichteinhaltung der Frist aus anderen als den in Ziff. 3, Abs 1. genannten Gruenden kann der Besteller – sofern er glaubhaft macht, dass ihm aus der Verspätung Schaden erwachsen ist – eine Verzugsentschädigung fuer jede vollendete Woche der Verspätung von 1/2 v. H. bis zur Höhe von im ganzen 5 v. H. vom Werte desjenigen Teiles der Lieferungen oder Leistungen verlangen, der wegen nicht rechtzeitiger Fertigstellung einzelner dazugehöriger Gegenstände nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte. Der Besteller kann die Zahlung der Verzugsentschädigung auch dann verlangen, wenn die in Ziff 3. Abs.1. genannten Umstände erst nach verschuldeter UEberschreitung der urspruenglich vereinbarten Frist eintreten. Anderweitige Entschädigungsansprueche des Bestellers sind in allen Fällen verspäteter Lieferung, auch nach Ablauf einer dem Lieferer etwa gesetzten Nachfrist, ausgeschlossen. Das Recht des Bestellers zum Ruecktritt nach fruchtlosem Ablauf einer dem Lieferer gesetzten Nachfrist bleibt unberuehrt.

4. Wird der Versand oder die Zustellung auf Wunsch des Bestellers verzögert, so kann, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, Lagergeld in Höhe von 1/2 v. H. des Rechnungsbetrages fuer jeden angefangenen Monat dem Besteller berechnet werden; das Lagergeld wird auf 5 v. H. begrenzt, es sei denn, dass höhere Kosten nachgewiesen werden.

VI. Gefahruebergang

Die Gefahr geht auf den Besteller ueber, auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart worden ist.

a) Bei Lieferung ohne Aufstellung, wenn die betriebsbereite Sendung zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist. Die Verpackung erfolgt mit bester Sorgfalt. Der Versand erfolgt nach bestem Ermessen des Lieferers. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers wird die Sendung vom Lieferer gegen Bruch-, Transport- und Feuerschäden versichert.

b) Bei Lieferung mit Aufstellung am Tage der UEbernahme in eigenen Betrieb: soweit ein Probebetrieb vereinbart ist, nach einwandfreiem Probebetrieb bzw. die UEbernahme in eigenen Betrieb unverzueglich an die betriebsbereite Aufstellung oder Montage anschließt. Verzögert sich der Probebetrieb bzw. die UEbernahme um mehr als 14 Tage, so geht die Gefahr fuer die Zeit der Verzögerung auf den Besteller ueber.

c) Wenn der Versand, die Zustellung oder der Beginn oder die Durchfuehrung der Aufstellung oder Montage auf Wunsch des Bestellers oder aus von ihm zu vertretenden Gruenden verzögert wird, so geht die Gefahr fuer die Zeit der Verzögerung auf den Besteller ueber; jedoch ist der Lieferer verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die von ihm verlangten Versicherungen zu bewirken.

VII. Aufstellung

A) Fuer jede Art von Aufstellung gelten folgende Bestimmungen:

a) Der Besteller hat auf seine Kosten zu uebernehmen und rechtzeitig

zu stellen:

1. Hilfsmannschaften wie Handlanger und, wenn nötig, auch Maurer, Zimmerleute, Schlosser und sonstige Facharbeiter in der vom Lieferer erforderlich erachteten Zahl,

2. alle Erd., Bettungs-, Bau- und Geruestarbeiten einschließlich der dazu benötigten Baustoffe,

3. die zur Aufstellung und Inbetriebsetzung erforderlichen Vorrichtungen wie Hebezeuge, Feldschmieden sowie die erforderlichen Bedarfsgegenstände und Bedarfsstoffe wie Ruesthölzer, Keile, Unterlagen, Zement, Putz- und Dichtungsmittel, Schmiermittel, Brennstoffe, Kuehlwasser, Treibseile und Treibriemen einschließlich des Auflegens und der notwendigen Änderungen,

4. Heizung, Beleuchtung und Betriebskraft einschließlich der erforderlichen Anschluesse bis zur Baustelle,

5. fuer die Aufbewahrung der Maschinenteile, Materialien, Werkzeuge genuegend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume sowie fuer die Leute des Lieferers angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume.

b) Vor Beginn der Aufstellung muessen die fuer die Aufnahme der Aufstellungsarbeiten erforderlichen Lieferteile sich an Ort und Stelle befinden und alle Maurer-, Zimmerer- und sonstigen Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaues so weit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung sofort nach Ankunft der Aufsteller begonnen und ohne Unterbrechung durchgefuehrt werden kann. Insbesondere muessen die Anfuhrwege und der Aufstellungsplatz in Flurhöhe geebnet und geräumt, das Grundmauerwerk abgebunden und trocken, die Grundmauern gerichtet und hinterfuellt, bei Innenaufstellung Wand- und Deckenverputz vollständig fertig gestellt, namentlich auch Tueren und Fenster eingesetzt sein.

c) Verzögert sich die Aufstellung oder Inbetriebnahme durch Umstände auf der Baustelle ohne Verschulden des Lieferers, so hat der Besteller alle Kosten fuer Wartezeit und weiter erforderliche Reisen der Aufsteller zu tragen.

d) Den Aufstellern oder dem Montagepersonal ist vom Besteller die Arbeitszeit nach bestem Wissen wöchentlich zu bescheinigen. Der Besteller ist ferner verpflichtet, den Aufstellern eine schriftliche Bescheinigung ueber die Beendigung der Aufstellung unverzueglich auszuhändigen.

e) Der Lieferer haftet nur fuer ordnungsgemäße Handhabung und Aufstellung der Liefergegenstände; er haftet nicht fuer die Arbeiten seiner Aufsteller und sonstigen Erfuellungsgehilfen, soweit die Arbeiten nicht mit der Lieferung und der Aufstellung zusammenhängen oder soweit dieselben vom Besteller veranlasst sind.

f) Die Beiträge, die fuer die bei der Aufstellung beschäftigten Aufsteller, Hilfsaufsteller und Arbeiter den Krankenkassen, Berufsgenossenschaften und sonstigen Versicherungsträgern des öffentlichen Rechts gegenueber fällig werden, hat derjenige Vertragsteil zu entrichten, zu dessen Lasten die Löhne gehen.

B) Falls der Lieferer die Bestellung gegen Einzelberechnung uebernommen hat, gelten außer den Bestimmungen unter A) noch die folgenden:

1. Es werden bestimmte Tagessätze berechnet, die ebenso wie die Bezahlung von UEberstunden sowie von Sonntags- und Feiertagsarbeiten bei Erteilung des Auftrages zu vereinbaren sind. Reisezeit und Wartezeit gelten als Arbeitszeit.

2. Die Kosten fuer Hin- und Rueckfahrt mit Eisenbahn oder Schiff in der II. Klasse (fuer Ingenieure I. Klasse) und fuer die Beförderung des Gepäcks und Handwerkszeuges sind vom Besteller zu vergueten. Fuer Wohnung und Verpflegung haben, voraus gesetzt, dass solche in der Nähe des Aufstellungsortes erhältlich sind, die Aufsteller selbst zu sorgen. Trifft diese Voraussetzung nicht zu, so sind besondere Vereinbarungen zu treffen.

VIII. Entgegennahme

1. Lieferungen sind, auch wenn sie unerhebliche Mängel aufweisen, vom Besteller entgegenzunehmen.

2. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind.

IX. Gewährleistung

Fuer Mängel, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften zählt, haftet der Lieferer wie folgt:

1. Alle diejenigen Teile sind nach Wahl des Lieferers unentgeltlich nachzubessern oder neu zu liefern, die innerhalb von 12 Monaten – ohne Ruecksicht auf Betriebsdauer – vom Tage des Gefahrueberganges an gerechnet, nachweisbar infolge eines vor dem Gefahruebergangs liegenden Umstandes, insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechten Materials oder mangelhafter Ausfuehrung unbrauchbar werden oder deren Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt wurde.

2. Gewährleistungsansprueche verjähren 12 Monate nach Mitteilung der Ruege; diese ist dem Lieferer unverzueglich schriftlich mitzuteilen.

Sofern eine Bearbeitung von Gewährleistungsansprüchen nur möglich ist, wenn uns bekannt gegeben wird, aus welcher Charge das beanstandete Bauteil stammt, ist der Kunde verpflichtet, uns eine Kopie des fraglichen Lieferscheins zur Verfügung zu stellen oder die Lieferscheinnummer zu nennen.

3. Der Besteller hat die ihm obliegenden Vertragsverpflichtungen, insbesondere die vereinbarten Zahlungsbedingungen einzuhalten. Wenn eine Mängelruege geltend gemacht wird, duerfen Zahlungen des Bestellers in einem Umfang zurueckgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln stehen. Jedoch kann der Besteller Zahlungen nur zurueckhalten, wenn eine Mängelruege geltend gemacht wird, ueber deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann.

4. Zur Mängelbeseitigung hat der Besteller dem Lieferer die nach dessen billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Verweigert er diese, so ist der Lieferer von der Mängelhaftung befreit.

5. Wenn der Lieferer eine ihm gestellte angemessene Nachfrist verstreichen lässt, ohne den Mangel zu beheben, so kann der Besteller das Recht auf Minderung geltend machen. Kommt zwischen Besteller und Lieferer eine Einigung ueber die Minderung nicht zustande, so kann der Besteller auch Wandlung verlangen. Die Wandlung kann vom Besteller nur erklärt werden, wenn sein Interesse an der Lieferung durch den Mangel wesentlich beeinträchtigt oder vernichtet wird.

6. Erkennt der Lieferer rechtzeitig erhobene Mängelruegen nicht an, so verjährt das Recht des Bestellers, Ansprueche aus Mängeln geltend zu machen, in allen Fällen vom Zeitpunkt der rechtzeitigen Ruege an, in 12 Monaten. Wird innerhalb dieser Frist keine Einigung erzielt, so können Lieferer und Besteller eine Verlängerung dieser Verjährungsfrist vereinbaren.

7. Die Gewährleistung bezieht sich nicht auf natuerliche Abnutzung, ferner nicht auf Schäden, die nach dem Gefahruebergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, uebermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes und chemischer, elektronischer oder elektrischer Einfluesse ohne Verschulden des Lieferers entstehen.

8. Durch etwa seitens des Bestellers oder Dritter unsachgemäß vorgenommener Änderungen und Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung fuer die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.

9. Die Gewährleistungsfrist verlängert sich um die Dauer der Betriebsunterbrechung, die dadurch eintritt, dass Nachbesserungsarbeiten oder Lieferung von Ersatzstuecken erforderlich werden, fuer diejenigen Anlageteile, die wegen der Unterbrechung nicht zweckdienlich betrieben werden können.

10. Fuer Nachbesserungsarbeiten und Ersatzstuecke haftet der Lieferer im gleichen Umfange wie fuer den urspruenglichen Liefergegenstand, und zwar nur bis zum Ablauf der fuer den urspruenglichen Liefergegenstand geltenden Gewährleistungsfrist.

11. Fuer Erzeugnisse von Zulieferanten, soweit sie nicht in das elektrotechnische Enderzeugnis eingehen, gelten die in den Lieferbedingungen der Zulieferanten fuer Mängel der Lieferung enthaltenen Bestimmungen.

12. Die in den Nummern 1, 2 und 9 genannten Fristen gelten nicht, soweit das Gesetz gemäß § 638 BGB längere Fristen vorschreibt.

13. Weitere Gewährleistungsansprueche des Bestellers gegen den Lieferer und dessen Erfuellungsgehilfen sind ausgeschlossen; Art. XI (Sonstige Haftung) bleibt jedoch unberuehrt.

X. Unmöglichkeit, Vertragsanpassung

1. Wird dem Lieferer die ihm obliegende Lieferung aus einem von ihm zu vertretenden Grunde unmöglich, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder des anfänglichen Unvermögens zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Ruecktritt vom Vertrag bleibt unberuehrt.

2. Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von Art. IV Nr. 2 die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Lieferers erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Lieferer das Recht zu, vom Vertrag zurueckzutreten. Will er von diesem Ruecktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzueglich dem Besteller mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.

XI. Sonstige Haftung

Schadensersatzansprueche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus positiver Forderungsverletzung, aus der Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz oder in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, des Fehlens zugesicherter Eigenschaften oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten zwingen gehaftet wird. Der Schadensersatz fuer die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

XII. Gerichtsstand

1. Alleiniger Gerichtsstand ist bei allen aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar sich ergebenden Streitigkeiten der Hauptsitz des Lieferers.

2. Fuer die vertraglichen Beziehungen gilt deutsches Recht.

XIII. Schiedsgericht

1. Vereinbaren die Parteien fuer Streitigkeiten schiedsgerichtliche Entscheidung, so hat jede Partei innerhalb von vier Wochen nach Aufforderung durch die Gegenpartei einen Schiedsrichter zu nennen. Der Obmann des Schiedsgerichts wird jeweils durch den Präsidenten desjenigen Oberlandesgerichts, das fuer die das Schiedsgericht anrufende Partei zuständig ist, ernannt. Der Präsident des Oberlandesgerichts ernennt auch den Schiedsrichter derjenigen Partei, die mit der Benennung ihres Schiedsrichters in Verzug ist.

2. Das Schiedsgericht hat aufgrund der vereinbarten Lieferbedingungen zu entscheiden. Im uebrigen sind auf das schiedsrichterliche Verfahren die §§ 1025 bis 1048 der Zivilprozessordnung anzuwenden.

XIV. Uebertragbarkeit des Vertrages

Besteller und Lieferer duerfen ihre Vertragsrechte auf Dritte nur im gegenseitigen Einverständnis uebertragen. Kaufpreisforderungen und sonstige reine Geldansprueche sind frei uebertragbar.

XV. Verbindlichkeit des Vertrages

Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in seinen uebrigen Teilen verbindlich. Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte fuer eine Partei darstellen wuerde.

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