AGB §

Hinweis

Die von Ihnen zur Lieferung nicht eingeteilten Bauteile werden als Abruf ausgewiesen. Die Laufzeit von Abrufaufträgen ist auf max. 12 Monate begrenzt. Sie haben die Möglichkeit, diesen Termin in eine fru¨here Einteilung zu ändern. Aus organisatorischen Gru¨nden werden eventuelle Restmengen nach Ablauf von 12 Monaten automatisch ausgeliefert. Wir bitten um Verständnis fu¨r diese Maßnahme.

 

Bearbeitungs-Nummer

Diese Nummer ist die chronologische Registriernummer der eingehenden Aufträge. Eine Bearbeitung von Ru¨ckfragen und Mahnungen kann nur erfolgen, wenn die Bearbeitungs-Nummer angegeben wird.

 

Voraussichtlicher Liefertermin

Der Liefertermin wird in Kalenderwochen angegeben. Die ersten beiden Stellen kennzeichnen die Kalenderwoche, die beiden letzten das Jahr der zu erwartenden Lieferung. Erscheint auf den ersten beiden Stellen die Zahl 54, so steht die ausgewiesene Menge auf Abruf. Der voraussichtliche Liefertermin ist ein relevanter Termin. Er richtet sich nach den Liefermöglichkeiten der jeweiligen Hersteller der einzelnen Produkte und ist kein absolut verbindlicher Termin. Er kann gegebenenfalls u¨ber- oder unterschritten werden. Selbstverständlich sind wir darum bemu¨ht, die angegebenen Termine zu realisieren.

 

Auftragsmenge

Die Auftragsstu¨ckzahl darf mit max. 10 % u¨ber- oder unterschritten werden.

 

Mehrwertsteuer

Der Preis versteht sich ausschließlich Mehrwertsteuer, die zusätzlich berechnet wird.

 

Allgemeine Lieferbedingungen fu¨r Erzeugnisse und Leistungen der Elektroindustrie einschließlich Anlage A zu Punkt. III. Eigentumsvorbehalt (neueste Fassung)

I. Allgemeine Bestimmungen

1. Fu¨r den Umfang der Lieferungen sind die beiderseitigen schriftlichen Erklärungen maßgebend. Ist ein Vertrag geschlossen worden, ohne dass solche Erklärungen vorliegen, so ist entweder die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferers oder, falls eine solche nicht erfolgt ist der schriftliche Auftrag des Bestellers maßgebend. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten jedoch nur insoweit, als der Lieferer oder Leistende (im folgenden: Lieferer) ihnen ausdru¨cklich schriftlich zugestimmt hat.

 

2. Schutzvorrichtungen werden insoweit mitgeliefert, als dies gesetzlich vorgeschrieben oder ausdru¨cklich vereinbart ist.

 

3. Fu¨r alle Lieferungen oder Leistungen gelten die Vorschriften des Verbandes Deutscher Elektrotechniker, soweit sie fu¨r die Sicherheit der Lieferungen oder Leistungen in Betracht kommen.

 

4. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen (im folgenden Unterlagen) behält sich der Lieferer seine eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen du¨rfen nur nach vorheriger Zustimmung des Lieferers Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn der Auftrag dem Lieferer nicht erteilt wird, diesem auf Verlangen unverzu¨glich zuru¨ckzugeben. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend fu¨r Unterlagen des Bestellers; diese du¨rfen jedoch solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen der Lieferer zulässigerweise Lieferungen u¨bertragen hat.

 

5. Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich bestätigt sind.

 

II. Preise

Die Preise verstehen sich ab Werk ausschließlich Verpackung zuzu¨glich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

 

III. Eigentumsvorbehalt

Die Waren bleiben Eigentum des Lieferers bis zur Erfu¨llung sämtlicher ihm gegen den Besteller zustehenden Anspru¨che. Im u¨brigen gilt die Anlage A zu den allgemeinen Lieferbedingungen fu¨r Erzeugnisse und Leistungen der Elektroindustrie (neueste Fassung).

 

IV. Zahlungsbedingungen

1. Die Zahlungen sind zu leisten ohne jeden Abzug frei Zahlstelle des Lieferers.

 

2. Die Zuru¨ckhaltung von Zahlungen wegen irgendwelcher vom Lieferer nicht anerkannter Gegenanspru¨che des Bestellers ist nicht statthaft; ebenso wenig die Aufrechnung mit solchen. Die Bestimmung IX. Ziff. 3. Satz 2 bleibt hiervon unberu¨hrt.

 

V. Lieferfrist und Verzug

1. Die Frist fu¨r Lieferungen beginnt an dem Tage, an dem Übereinstimmung u¨ber die Bestellung zwischen dem Besteller und dem Lieferer schriftlich vorliegt. Die Einhaltung der Frist setzt voraus den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen, Freigaben, die rechtzeitige Klarstellung und Genehmigung der Pläne, die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfu¨llt, so wird die Frist angemessen verlängert.

 

2. Die Frist gilt als eingehalten:

 

a) bei Lieferung ohne Aufstellung wenn die betriebsbereite Sendung innerhalb der vereinbarten Lieferfrist zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist. Falls die Ablieferung sich aus Gru¨nden, die der Besteller zu vertreten hat, verzögert, so gilt die Frist als eingehalten bei Meldung der Versandbereitschaft innerhalb der vereinbarten Frist,

 

b) bei Lieferung mit Aufstellung sobald diese innerhalb der vereinbarten Frist erfolgt ist.

 

3. Ist die Nichteinhaltung der Frist fu¨r Lieferungen nachweislich auf Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik, Aussperrung oder der Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens des Lieferers liegen, zuru¨ckzufu¨hren, so wird die Frist angemessen verlängert.

 

Dies gilt auch, wenn die Nichteinhaltung der Frist darauf beruht, dass der Lieferer seinerseits von seinen Unterlieferanten nicht rechtzeitig oder nicht ausreichend beliefert worden ist.

Bei Nichteinhaltung der Frist aus anderen als den in Ziff. 3, Abs 1. genannten Gru¨nden kann der Besteller – sofern er glaubhaft macht, dass ihm aus der Verspätung Schaden erwachsen ist – eine Verzugsentschädigung fu¨r jede vollendete Woche der Verspätung von 1/2 v. H. bis zur Höhe von im ganzen 5 v. H. vom Werte desjenigen Teiles der Lieferungen oder Leistungen verlangen, der wegen nicht rechtzeitiger Fertigstellung einzelner dazugehöriger Gegenstände nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte. Der Besteller kann die Zahlung der Verzugsentschädigung auch dann verlangen, wenn die in Ziff 3. Abs.1. genannten Umstände erst nach verschuldeter Überschreitung der urspru¨nglich vereinbarten Frist eintreten. Anderweitige Entschädigungsanspru¨che des Bestellers sind in allen Fällen verspäteter Lieferung, auch nach Ablauf einer dem Lieferer etwa gesetzten Nachfrist, ausgeschlossen. Das Recht des Bestellers zum Ru¨cktritt nach fruchtlosem Ablauf einer dem Lieferer gesetzten Nachfrist bleibt unberu¨hrt.

 

4. Wird der Versand oder die Zustellung auf Wunsch des Bestellers verzögert, so kann, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, Lagergeld in Höhe von 1/2 v. H. des Rechnungsbetrages fu¨r jeden angefangenen Monat dem Besteller berechnet werden; das Lagergeld wird auf 5 v. H. begrenzt, es sei denn, dass höhere Kosten nachgewiesen werden.

 

VI. Gefahru¨bergang

Die Gefahr geht auf den Besteller u¨ber, auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart worden ist.

 

a) Bei Lieferung ohne Aufstellung, wenn die betriebsbereite Sendung zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist. Die Verpackung erfolgt mit bester Sorgfalt. Der Versand erfolgt nach bestem Ermessen des Lieferers. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers wird die Sendung vom Lieferer gegen Bruch-, Transport- und Feuerschäden versichert.

 

b) Bei Lieferung mit Aufstellung am Tage der Übernahme in eigenen Betrieb: soweit ein Probebetrieb vereinbart ist, nach einwandfreiem Probebetrieb bzw. die Übernahme in eigenen Betrieb unverzu¨glich an die betriebsbereite Aufstellung oder Montage anschließt. Verzögert sich der Probebetrieb bzw. die Übernahme um mehr als 14 Tage, so geht die Gefahr fu¨r die Zeit der Verzögerung auf den Besteller u¨ber.

 

c) Wenn der Versand, die Zustellung oder der Beginn oder die Durchfu¨hrung der Aufstellung oder Montage auf Wunsch des Bestellers oder aus von ihm zu vertretenden Gru¨nden verzögert wird, so geht die Gefahr fu¨r die Zeit der Verzögerung auf den Besteller u¨ber; jedoch ist der Lieferer verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die von ihm verlangten Versicherungen zu bewirken.

 

VII. Aufstellung

A) Fu¨r jede Art von Aufstellung gelten folgende Bestimmungen:

 

a) Der Besteller hat auf seine Kosten zu u¨bernehmen und rechtzeitig

zu stellen:

1. Hilfsmannschaften wie Handlanger und, wenn nötig, auch Maurer, Zimmerleute, Schlosser und sonstige Facharbeiter in der vom Lieferer erforderlich erachteten Zahl,

 

2. alle Erd., Bettungs-, Bau- und Geru¨starbeiten einschließlich der dazu benötigten Baustoffe,

 

3. die zur Aufstellung und Inbetriebsetzung erforderlichen Vorrichtungen wie Hebezeuge, Feldschmieden sowie die erforderlichen Bedarfsgegenstände und Bedarfsstoffe wie Ru¨sthölzer, Keile, Unterlagen, Zement, Putz- und Dichtungsmittel, Schmiermittel, Brennstoffe, Ku¨hlwasser, Treibseile und Treibriemen einschließlich des Auflegens und der notwendigen Änderungen,

 

4. Heizung, Beleuchtung und Betriebskraft einschließlich der erforderlichen Anschlu¨sse bis zur Baustelle,

 

5. fu¨r die Aufbewahrung der Maschinenteile, Materialien, Werkzeuge genu¨gend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume sowie fu¨r die Leute des Lieferers angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume.

 

b) Vor Beginn der Aufstellung mu¨ssen die fu¨r die Aufnahme der Aufstellungsarbeiten erforderlichen Lieferteile sich an Ort und Stelle befinden und alle Maurer-, Zimmerer- und sonstigen Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaues so weit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung sofort nach Ankunft der Aufsteller begonnen und ohne Unterbrechung durchgefu¨hrt werden kann. Insbesondere mu¨ssen die Anfuhrwege und der Aufstellungsplatz in Flurhöhe geebnet und geräumt, das Grundmauerwerk abgebunden und trocken, die Grundmauern gerichtet und hinterfu¨llt, bei Innenaufstellung Wand- und Deckenverputz vollständig fertig gestellt, namentlich auch Tu¨ren und Fenster eingesetzt sein.

 

c) Verzögert sich die Aufstellung oder Inbetriebnahme durch Umstände auf der Baustelle ohne Verschulden des Lieferers, so hat der Besteller alle Kosten fu¨r Wartezeit und weiter erforderliche Reisen der Aufsteller zu tragen.

 

d) Den Aufstellern oder dem Montagepersonal ist vom Besteller die Arbeitszeit nach bestem Wissen wöchentlich zu bescheinigen. Der Besteller ist ferner verpflichtet, den Aufstellern eine schriftliche Bescheinigung u¨ber die Beendigung der Aufstellung unverzu¨glich auszuhändigen.

 

e) Der Lieferer haftet nur fu¨r ordnungsgemäße Handhabung und Aufstellung der Liefergegenstände; er haftet nicht fu¨r die Arbeiten seiner Aufsteller und sonstigen Erfu¨llungsgehilfen, soweit die Arbeiten nicht mit der Lieferung und der Aufstellung zusammenhängen oder soweit dieselben vom Besteller veranlasst sind.

 

f) Die Beiträge, die fu¨r die bei der Aufstellung beschäftigten Aufsteller, Hilfsaufsteller und Arbeiter den Krankenkassen, Berufsgenossenschaften und sonstigen Versicherungsträgern des öffentlichen Rechts gegenu¨ber fällig werden, hat derjenige Vertragsteil zu entrichten, zu dessen Lasten die Löhne gehen.

 

B) Falls der Lieferer die Bestellung gegen Einzelberechnung u¨bernommen hat, gelten außer den Bestimmungen unter A) noch die folgenden:

 

1. Es werden bestimmte Tagessätze berechnet, die ebenso wie die Bezahlung von Überstunden sowie von Sonntags- und Feiertagsarbeiten bei Erteilung des Auftrages zu vereinbaren sind. Reisezeit und Wartezeit gelten als Arbeitszeit.

 

2. Die Kosten fu¨r Hin- und Ru¨ckfahrt mit Eisenbahn oder Schiff in der II. Klasse (fu¨r Ingenieure I. Klasse) und fu¨r die Beförderung des Gepäcks und Handwerkszeuges sind vom Besteller zu vergu¨ten. Fu¨r Wohnung und Verpflegung haben, voraus gesetzt, dass solche in der Nähe des Aufstellungsortes erhältlich sind, die Aufsteller selbst zu sorgen. Trifft diese Voraussetzung nicht zu, so sind besondere Vereinbarungen zu treffen.

 

VIII. Entgegennahme

1. Lieferungen sind, auch wenn sie unerhebliche Mängel aufweisen, vom Besteller entgegenzunehmen.

 

2. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind.

 

IX. Gewährleistung

Fu¨r Mängel, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften zählt, haftet der Lieferer wie folgt:

 

1. Alle diejenigen Teile sind nach Wahl des Lieferers unentgeltlich nachzubessern oder neu zu liefern, die innerhalb von 12 Monaten – ohne Ru¨cksicht auf Betriebsdauer – vom Tage des Gefahru¨berganges an gerechnet, nachweisbar infolge eines vor dem Gefahru¨bergangs liegenden Umstandes, insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechten Materials oder mangelhafter Ausfu¨hrung unbrauchbar werden oder deren Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt wurde.

 

2. Gewährleistungsanspru¨che verjähren 12 Monate nach Mitteilung der Ru¨ge; diese ist dem Lieferer unverzu¨glich schriftlich mitzuteilen.
Sofern eine Bearbeitung von Gewährleistungsansprüchen nur möglich ist, wenn uns bekannt gegeben wird, aus welcher Charge das beanstandete Bauteil stammt, ist der Kunde verpflichtet, uns eine Kopie des fraglichen Lieferscheins zur Verfügung zu stellen oder die Lieferscheinnummer zu nennen.

 

3. Der Besteller hat die ihm obliegenden Vertragsverpflichtungen, insbesondere die vereinbarten Zahlungsbedingungen einzuhalten. Wenn eine Mängelru¨ge geltend gemacht wird, du¨rfen Zahlungen des Bestellers in einem Umfang zuru¨ckgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln stehen. Jedoch kann der Besteller Zahlungen nur zuru¨ckhalten, wenn eine Mängelru¨ge geltend gemacht wird, u¨ber deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann.

 

4. Zur Mängelbeseitigung hat der Besteller dem Lieferer die nach dessen billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Verweigert er diese, so ist der Lieferer von der Mängelhaftung befreit.

 

5. Wenn der Lieferer eine ihm gestellte angemessene Nachfrist verstreichen lässt, ohne den Mangel zu beheben, so kann der Besteller das Recht auf Minderung geltend machen. Kommt zwischen Besteller und Lieferer eine Einigung u¨ber die Minderung nicht zustande, so kann der Besteller auch Wandlung verlangen. Die Wandlung kann vom Besteller nur erklärt werden, wenn sein Interesse an der Lieferung durch den Mangel wesentlich beeinträchtigt oder vernichtet wird.

 

6. Erkennt der Lieferer rechtzeitig erhobene Mängelru¨gen nicht an, so verjährt das Recht des Bestellers, Anspru¨che aus Mängeln geltend zu machen, in allen Fällen vom Zeitpunkt der rechtzeitigen Ru¨ge an, in 12 Monaten. Wird innerhalb dieser Frist keine Einigung erzielt, so können Lieferer und Besteller eine Verlängerung dieser Verjährungsfrist vereinbaren.

 

7. Die Gewährleistung bezieht sich nicht auf natu¨rliche Abnutzung, ferner nicht auf Schäden, die nach dem Gefahru¨bergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, u¨bermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes und chemischer, elektronischer oder elektrischer Einflu¨sse ohne Verschulden des Lieferers

entstehen.

 

8. Durch etwa seitens des Bestellers oder Dritter unsachgemäß vorgenommener Änderungen und Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung fu¨r die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.

 

9. Die Gewährleistungsfrist verlängert sich um die Dauer der Betriebsunterbrechung, die dadurch eintritt, dass Nachbesserungsarbeiten oder Lieferung von Ersatzstu¨cken erforderlich werden, fu¨r diejenigen Anlageteile, die wegen der Unterbrechung nicht zweckdienlich betrieben werden können.

 

10. Fu¨r Nachbesserungsarbeiten und Ersatzstu¨cke haftet der Lieferer im gleichen Umfange wie fu¨r den urspru¨nglichen Liefergegenstand, und zwar nur bis zum Ablauf der fu¨r den urspru¨nglichen Liefergegenstand geltenden Gewährleistungsfrist.

 

11. Fu¨r Erzeugnisse von Zulieferanten, soweit sie nicht in das elektrotechnische Enderzeugnis eingehen, gelten die in den Lieferbedingungen der Zulieferanten fu¨r Mängel der Lieferung enthaltenen Bestimmungen.

 

12. Die in den Nummern 1, 2 und 9 genannten Fristen gelten nicht, soweit das Gesetz gemäß § 638 BGB längere Fristen vorschreibt.

 

13. Weitere Gewährleistungsanspru¨che des Bestellers gegen den Lieferer und dessen Erfu¨llungsgehilfen sind ausgeschlossen; Art. XI (Sonstige Haftung) bleibt jedoch unberu¨hrt.

 

X. Unmöglichkeit, Vertragsanpassung

1. Wird dem Lieferer die ihm obliegende Lieferung aus einem von ihm zu vertretenden Grunde unmöglich, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder des anfänglichen Unvermögens zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit

nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Ru¨cktritt vom Vertrag bleibt unberu¨hrt.

 

2. Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von Art. IV Nr. 2 die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Lieferers erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Lieferer das Recht zu, vom Vertrag zuru¨ckzutreten. Will er von diesem Ru¨cktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzu¨glich dem Besteller mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.

 

XI. Sonstige Haftung

Schadensersatzanspru¨che des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus positiver Forderungsverletzung, aus der Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz oder in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, des Fehlens zugesicherter Eigenschaften oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten zwingen gehaftet wird. Der Schadensersatz fu¨r die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

 

XII. Gerichtsstand

1. Alleiniger Gerichtsstand ist bei allen aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar sich ergebenden Streitigkeiten der Hauptsitz des Lieferers.

 

2. Fu¨r die vertraglichen Beziehungen gilt deutsches Recht.

 

XIII. Schiedsgericht

1. Vereinbaren die Parteien fu¨r Streitigkeiten schiedsgerichtliche Entscheidung, so hat jede Partei innerhalb von vier Wochen nach Aufforderung durch die Gegenpartei einen Schiedsrichter zu nennen. Der Obmann des Schiedsgerichts wird jeweils durch den Präsidenten desjenigen Oberlandesgerichts, das fu¨r die das Schiedsgericht anrufende Partei zuständig ist, ernannt. Der Präsident des Oberlandesgerichts ernennt auch den Schiedsrichter derjenigen Partei, die mit der Benennung ihres Schiedsrichters in Verzug ist.

 

2. Das Schiedsgericht hat aufgrund der vereinbarten Lieferbedingungen zu entscheiden. Im u¨brigen sind auf das schiedsrichterliche Verfahren die §§ 1025 bis 1048 der Zivilprozessordnung anzuwenden.

 

XIV. Übertragbarkeit des Vertrages

Besteller und Lieferer du¨rfen ihre Vertragsrechte auf Dritte nur im gegenseitigen Einverständnis u¨bertragen. Kaufpreisforderungen und sonstige reine Geldanspru¨che sind frei u¨bertragbar.

 

XV. Verbindlichkeit des Vertrages

Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in seinen u¨brigen Teilen verbindlich. Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte fu¨r eine Partei darstellen wu¨rde.